Gauer AGB

AGB

Geschäftsgrundlage
 

§ 1 Allgemeines
1. Für die zwischen den Parteien Gauer Daten- und Aktenvernichtungs GmbH als Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) abgeschlossenen Verträge und vorvertraglichen Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich die folgenden Bedingungen (AGB), soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Die AGB des AN gelten auch für gleichartige Folgeverträge. Es gilt jeweils die zum Vertragsabschluss geltende Fassung der AGB.

3. Änderungen der AGB, die dem AG in Textform mitgeteilt werden, erlangen Gültigkeit, wenn der AG nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Die Mitteilung enthält auch den Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht. Widerspricht der AG, ist der AN danach zur Kündigung innerhalb von einem Monat berechtigt.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht akzeptiert, es sei denn, sie werden vom AN schriftlich anerkannt.


§ 2 Leistungspflicht und höhere Gewalt
1. Der AN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, einschließlich Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und behördlichen Maßnahmen verursacht werden, die der AN nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der AN informiert den AG unverzüglich vom Eintritt der Behinderung aufgrund höherer Gewalt.
2. Wenn infolge der Verzögerung dem AN die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist, kann er unverzüglich nach Kenntnis von der höheren Gewalt und ihrer Folgen auf das Leistungsverhältnis kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt für den AG, wenn ihm die Abnahme der Leistung nicht mehr zumutbar ist.

3. Mahnungen und Fristsetzungen des AG müssen zur Wirksamkeitschriftlich erfolgen.

4. Leistungsort (Archivierung, Lagerung, Vernichtung, Software) ist der Sitz des AN.


§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der AG zeigt dem AN das Auftreten von Leistungsstörungen, Mängeln und sonstigen Unregelmäßigkeiten und ihre Ursachen an, sobald sie ihm bekannt werden.

2. Der AG muss die ihm in den Einzelverträgen auferlegten Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringen.

3. Soweit und solange der AG vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt und dadurch die Leistungserbringung des AN verzögert, verhindert oder unzumutbar erschwert wird, wird die Leistungspflicht des AN entsprechend aufgeschoben. Wird eine solche Mitwirkung trotz Mahnung des AN unter angemessener Fristsetzung nicht erbracht, ist der AN zur fristlosen Kündigung berechtigt.

4. Entstehen dem AN durch die pflichtwidrige Verweigerung von Mitwirkungshandlungen erhöhte Aufwendungen oder Schäden, sind diese vom AG zu ersetzen.

5. Erhält der AG von Umständen Kenntnis, die die Entstehung von Schäden wegen Leistungsstörungen (zum Beispiel Verzögerung, Unmöglichkeit) befürchten lassen, wird er den AN unverzüglich informieren und alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen.

6. Der AG ist verpflichtet, den AN schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadenmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenhöhen bei Vertragsschluss oder bei ihrer nachträglichen Entstehung hinzuweisen.

§ 4 Mängel/Unregelmäßigkeiten
1. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der AG offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erbringung der Leistung bzw. Auftreten des Mangels schriftlich angezeigt hat. § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) findet entsprechende Anwendung.

2. Gewährleistungsansprüche werden verkürzt auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

3. Mängel sind schriftlich anzuzeigen.

4. Der AN hat das Recht, Gewährleistung unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsansprüche zunächst durch Nachbesserung zu erbringen. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der AG nach seiner Wahl die Rechte auf Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung bzw. Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist. Diese Beschränkungen der Gewährleistungsansprüche gelten nicht für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften.

§ 5 Datenschutz
1. Der AN erbringt seine Dienstleistungen im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere des BDSG und des SGB und anderer Vorschriften. Er erfüllt die für die Auftragsdatenverarbeitung gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des Auftragnehmers (insbesondere § 11 Absätze 3, 4, 5 BDSG).
Der AN beschäftigt ausschließlich Personen, die gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet und auf die Folgen einer Missachtung hingewiesen worden sind. Der AN trifft ausreichende organisatorische und technische Maßnahmen entsprechend § 9 BDSG.

2. Der AN unterwirft sich hinsichtlich der Datenverarbeitung, sonstigen Nutzung, des Erfassens, der Lagerung (des Speicherns), des Transports, Entsorgens und Zerkleinerung/Vernichtung der Datenträger den Weisungen des AG.

3. Der AG, insbesondere sein Datenschutzbeauftragter, ist berechtigt, alle zur Kontrolle erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Die Überwachung erfolgt in Abstimmung mit dem AN, der die erforderliche Hilfestellung gewährleistet.

4. Der AN schaltet Dritte (Unterauftragnehmer) zur Erfüllung seiner Pflichten nur ein, wenn der AG im ursprünglichen Auftrag oder später gesondert schriftlich zugestimmt hat. Der AN stellt die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und die Weisungs- und Kontrollbefugnis des AG auch gegenüber dem Unterauftragnehmer sicher. Der AG ist mit der Einschaltung der in der Anlage genannten Unternehmen als Unterauftragnehmer des AN einverstanden.

5. AN und AG unterrichten sich unverzüglich bei datenschutzrelevanten Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen.


§ 6 Haftung
1. Der AN haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen, Arglist oder dem Produkthaftungsgesetz beruhen und für Personenschäden und zugesicherte/garantierte Eigenschaften.

2. Der AN haftet auch für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten - das sind Verpflichtungen deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks oder die vertragsgemäße Verwendung der Leistung verhindern oder gefährden würden - ergeben, jedoch nur, soweit diese Schäden vertragstypisch und für den AN vorhersehbar sind. Dies gilt insbesonders für solche Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden oder Ansprüche Dritter.

3. Im Fall der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird die Ersatzpflicht auf die angemessene Höchstsumme von 50.000,00 € beschränkt.

4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten wird nicht gehaftet.

5. Für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg haftet der AN außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht.

6. Bei Verstoß des AG oder seiner Hilfspersonen oder anderer von ihm beauftragter Unternehmen gegen die Sicherungs-pflichten und sonstige schadensrelevante Obhuts- und Mitwirkungspflichten des AG, die die ordnungsgemäße Leistungs-erbringung des AN und seiner Hilfspersonen wesentlich beeinträchtigen, insbesondere die Sicherungs- und Überwachungs-funktionen, endet die Haftung des AN.

7. Eine Haftung für Verlust von Daten oder Datenträgern besteht nur dann, wenn der AG angemessene Vorkehrungen durch entsprechende Daten- und Dokumenten-Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.

8. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche und für Verschulden von Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern. Für Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, haftet der AN nur bei Vorsatz, für leitende Angestellte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.

§ 7 Zahlungspflicht des Auftraggebers
1. Sofern die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, gelten die genannten Preise jeweils zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuer. Die in Rechnung gestellten Beträge sind am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung ohne Abzüge fällig.

2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist nur auf Grundlage einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
 

§ 8 Preisanpassung
1. Wenn eine allgemeine Erhöhung der Kosten seit Vertragsabschluss oder der letzten Änderung eintritt, insbesondere bei maßgeblichen Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen, Tarifabschlüssen sowie Marktveränderungen bei der Wiederverwertung oder Beseitigung, die die wirtschaftliche Grundlage dieses Vertrages wesentlich verändern, ist der AN zur Anpassung der Preise berechtigt. Der AN wird die Anpassung vorab mit einer Frist von vier Wochen ankündigen.

2. Der AN kann die vereinbarten Entgelte nach einer vorherigen schriftlichen Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen ändern. Änderungen bedürfen keiner Bestätigung durch den AG. Die Nutzung der Leistungen des AN ab dem Zeitpunkt der Änderung durch den AG gilt als Annahme. Dem AG steht bei Änderung der Entgelte zu seinen Ungunsten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung ein Widerspruchsrecht zu. Der AN weist den AG auf dieses Widerspruchsrecht in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der AG der Preisänderung, kann der AN mit einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.


§ 9 Übertragung der Rechte des Auftraggebers
Der AG darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AN an Dritte übertragen.


§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
1. Die Vertragsdauer richtet sich nach den abgeschlossenen Einzelverträgen. Unbefristete Verträge können durch ordentliche Kündigung beendet werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres.

2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
- der AN erheblich gegen seine Geheimhaltungs- und Überwachungspflichten oder der AG gegen die Sicherungspflichten
verstößt oder die Vertragspartner gegen sonstige maßgebliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen und diese Vertragsverletzungen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht abstellen,
- gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige hoheitliche Regelungen eine Beendigung des Vertrages erfordern,
- der AG trotz Mahnung in einen Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten kommt oder
- wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der andere Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder hinsichtlich seines Vermögens Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet werden.

3. Für die ordentliche und außerordentliche Kündigung gilt die Schriftform. Abmahnungen wegen Vertragsverstoßes haben ebenfallsschriftlich zu erfolgen.


§ 11 Vertraulichkeit
Sowohl AG und AN sind verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem anderen Vertragspartner Kenntnis erlangt haben, streng vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien hinsichtlich der gegenseitig eingeräumten Leistungskonditionen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter, solange die Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder von dritter Seite ohne Geheimnisbruch und ohne Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden.


§ 12 Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen, ebenso ein Verzicht auf die Schriftform.

2. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung im Leistungsvertrag oder in diesen AGB bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder eine planwidrig fehlende Bestimmung nach Treu und Glauben durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinsam verfolgten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.

3. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

4. Der Erfüllungsort ist Wiesbaden.

5. Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wiesbaden.