Nein – Es gibt keine Vernichtung von Akten nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Genau genommen existieren Akten gar nicht für das Bundesdatenschutzgesetz, da sich dieses praktisch nur auf "Dateien" bezieht. Eine Ausnahme stellen "streng hierarchisch geordnete Formularsammlungen" dar. Der Begriff "Vernichtung" oder "Aktenvernichtung" wird an keiner Stelle des BDSG erwähnt. Am nächsten kommt dem Begriff "Vernichtung" die "Löschung". Das BDSG definiert die "Löschung" als die "Unkenntlichmachung von Daten ungeachtet der dabei zur Anwendung kommenden Verfahren".

Hieraus lässt sich keine irgendwie geartete Legitimierung von Abläufen oder Dienstleistungen die der "Vernichtung" von Akten dienen ableiten.