Für wen gilt das Bundesdatenschutzgesetz?
Vereinzelt gibt es schon seit langem, teilweise seit Jahrhunderten, Bestimmungen, die dem Schutz der Privatsphäre dienten. Hierunter fallen zum Beispiel das Beichtgeheimnis, das Postgeheimnis, das Steuergeheimnis aber auch die ärztliche oder anwaltliche Schweigepflicht.
In Deutschland, genauer gesagt in Hessen, wurde bereits 1970 das weltweit erste Datenschutzgesetz eingeführt. Das erste Bundesdatenschutzgesetz trat am 01.01.1978 in Kraft. Im Rahmen der Turbulenzen um die Volkszählung 1983 mussten die bestehenden Datenschutzgesetze überarbeitet werden, um die Verfassungskonformität herzustellen. Auch hier lag Hessen wieder deutlich vor dem Bund (1986 bzw. 1990).
Alle Datenschutzgesetze regeln ausschließlich den Umgang mit "personenbezogenen Daten"; also Daten von natürlichen, real existierenden Personen. Das heißt dass z.B. alle Daten die über "Heinz Maier, Musterstrasse 5 in 12345 Musterstadt" existieren, und seien sie vermeintlich noch so unbedeutend, durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt sind. Daten sind dann personenbezogen, wenn sie persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreiben. Dazu genügt es, wenn die Person nicht namentlich benannt wird, aber bestimmbar wird, beispielsweise durch eine Telefonnummer oder Adresse.
Informationen über so genannte "juristische Personen" hingegen fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes, sofern diese sich nicht wiederum auf "natürliche Personen" (z.B. Mitarbeiter oder Kunden) beziehen. Beispielsweise unterliegen die Entwicklungsinformationen über ein neues Medikament oder eine Maschine nicht dem Schutz durch das BDSG.
Der folgende Abschnitt soll den Unterschied zwischen Datenschutz und Datensicherung verdeutlichen:
Datenschutz
Ziel: Personenbezogene Daten sollen vor dem Missbrauch, d.h. vor der Beeinträchtigung persönlicher Belange, geschützt werden.
Definition: Merkmale, die natürliche Personen identifizieren und qualifizieren können. Dazu gehören z.B. (in Verbindung mit Namen und/oder Adresse): alle Angaben über persönliche, wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse.
Maßnahmen: Der Umgang mit den oben genannten Daten ist im BDSG geregelt. Verstöße gegen das BDSG sind strafbar.
Datensicherung
Ziel: Alle, für ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person, wichtigen Daten, sollen vor dem Missbrauch geschützt werden.
Definition: Unternehmensdaten aus dem Bereich der Finanzplanung, Verkauf, Entwicklung usw. stellen schutzwürdige Unternehmenswerte dar.
Maßnahmen: Die notwendigen Maßnahmen zum Schutz dieser Unternehmenswerte sind die alleinige Angelegenheit des einzelnen Unternehmens, und sind meist in den internen Geschäftsanweisungen geregelt. Daten aus dem Personalbereich fallen unter das BDSG.




